Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Firma Andi Mehmeti — Mehmeti-Bau Renovierung & Sanierung für Bau-, Renovierungs- und Sanierungsleistungen. Stand: August 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Bau-, Ausbau-, Renovierungs- und Sanierungsleistungen zwischen Andi Mehmeti — Mehmeti-Bau Renovierung & Sanierung, Rauhwiesenstraße 11, 73527 Schwäbisch Gmünd (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Gegenüber Unternehmern kann ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes vereinbart werden; dies bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag. Gegenüber Verbrauchern gilt ausschließlich das Werkvertragsrecht des BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots durch beide Parteien oder mit Beginn der Ausführung zustande.
(2) Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nicht vergütet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (§ 632 Abs. 3 BGB).
(3) Grundlage des Vertrags ist die im Angebot beschriebene Leistung. Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen der Beauftragung in Textform; der Auftragnehmer weist vor Ausführung auf hierdurch entstehende Mehrkosten hin.
§ 3 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Abschlagszahlungen nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Die Abschlagsforderungen werden durch prüffähige Aufstellung nachgewiesen.
(3) Die Schlusszahlung ist nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung ohne Abzug fällig (§ 641 BGB), sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
§ 4 Ausführungsfristen
(1) Ausführungsfristen und -termine ergeben sich aus dem Vertrag. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, außergewöhnlichen Witterungsereignissen, die die Ausführung objektiv unmöglich machen, sowie bei Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. fehlende Vorleistungen Dritter, verspätete Beistellungen oder Entscheidungen).
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich sicher:
- freien Zugang zur Baustelle und zu den Arbeitsbereichen,
- Strom- und Wasseranschluss in zumutbarer Nähe,
- rechtzeitige Erbringung erforderlicher Vorleistungen Dritter,
- erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen (z. B. der Eigentümergemeinschaft), soweit nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer geschuldet.
(2) Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, gelten die §§ 642, 643 BGB; hierdurch entstehende Mehraufwände und Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer meldet Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen beigestellte Stoffe unverzüglich in Textform an.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Wirkungen nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
§ 7 Mängelrechte und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB). Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung (§ 635 BGB).
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem Bauwerk und bei Arbeiten, deren Erfolg in Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre, im Übrigen bei Arbeiten an einer Sache zwei Jahre — jeweils ab Abnahme (§ 634a BGB). Als Bauwerksleistungen gelten auch Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, die für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie — auch bei einfacher Fahrlässigkeit — für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10 Kündigung
(1) Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. Im Fall der freien Kündigung steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie unter Widerrufsbelehrung. Auf Wunsch stellen wir die Belehrung in Textform zur Verfügung.
§ 12 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 VSBG).
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
